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Allgemeine Geschäftsbedingungen -

Ferienwohnung Sommerfeld

Abbestellung von reservierten Gästezimmern
Aus Beherbergungsverträgen resultierende Vertragsrechte und -pflichten sind oft nicht bekannt. Der Beherbergungsvertrag ist wie jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht von beiden Vertragspartnern zu erfüllen, d. h., er kann nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden. Die Bestellung eines in einem Vermieterbetrieb gebuchten Zimmers kann genausowenig rückgängig gemacht werden wie der Kauf z.B. eines Autos, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen wurde, ist nicht entscheidend. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von den Vertragspflichten befreit.

Der Hotel- und Gaststättenverband hat hierzu folgende Stellungnahme formuliert:

  • Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
  • Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
  • Der Gastgeber (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
  • a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich den vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
    b) Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung mit Frühstück 20 % des vereinbarten Peises, bei der Übernachtung mit Halbpension 30% des vereinbarten Preises und bei der Übernachtung mit Vollpension 40% des vereinbarten Preises. Vermieter von Ferienwohnungen können bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Gast mindestens 80 % des vereinbarten Preises verlangen, weil ihre ersparten Aufwendungen in der Regel weniger als 20 % des vereinbarten Preises ausmachen.
  • a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
    b) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4. b) errechneten Betrag zu bezahlen.
  • Ist es dem Gastwirt möglich, die nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.


  • Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag
    Der Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der Regelung der Haftung bei eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, so genannter gemischter Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schliesst aber nicht aus, dass der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch.

    Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden kann. Die Bestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei schriftlich oder mündlich abgeschlossen wird oder nur mündlich ist, ist nicht entscheidend. In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der Zeitpunkt, zu welchem der Gast ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn wenn es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der Annullierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die Ansprüche des Vermieters ist allein entscheidend, ob er das bestellte Zimmer anderweitig vermieten konnte. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit.

    Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige Vermietung nicht böswillig unterlassen, d.h., er muss sich um die Vermietung bemühen, auf der anderen Seite sollte der Gast keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich der Möglichkeit, noch aus seinen Vertragspflichten befreit zu werden. Insoweit kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine entscheidende Rolle spielen. Bei dem Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch der auf Erfüllung des Vertrages geht. Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte.
     
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